Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn wir nicht gesondert auf deren Geltung hinweisen.

2. Preise, Preisanpassung
2.1 Sofern sich aus unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen/Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. Verpackungskosten für Sonderanfertigungen und Umsatzsteuer. Für Inlandslieferungen gilt: Unter EUR 1.000 netto Auftragswert erfolgt Lieferung mit Berechnung einer Verpackungs- und Versandkostenpauschale. Ab EUR 1.000 netto Auftragswert liefern wir franko Fracht und Verpackung.

2.2 Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-Material- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens. Erhöhen sich die Lohn-, Material- oder Gemeinkosten innerhalb von acht Wochen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug oder wir haben die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen selbst zu vertreten.

3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung mit 2 % Skonto, im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Monatsrechnungen für gelieferte Waren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, danach ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nur auf den Nettowarenpreis exklusive Fracht und Verpackung gewährt. Bei Aufträgen unter EUR 52,00 netto Warenwert wird ein Zahlungsnachlass um 5 % gekürzt, bei Aufträgen unter EUR 6,00 netto Warenwert gewähren wir keine Zahlungsnachlässe.

3.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, anerkannt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist.

3.3 Soweit wir Zahlungsnachlässe gewähren, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen. Wir sind berechtigt, Zahlungsnachlässe mit Ansprüchen aus künftigen Bestellungen zu verrechnen.

4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für technische Änderungen, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und zu Verbesserungen führen.

4.2 Lieferungen erfolgen frei Frachtführer (FCA) Furtwangen (Incoterms 2000). Erfüllungsort ist Furtwangen. Wird der Versand bzw. die Übergabe an den Frachtführer auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Vertrieb, Export
5.1 Da wir technisch hochwertige, erklärungsbedürftige Waren liefern, ist der Besteller verpflichtet, diese ausschließlich an den Fachhandel/Installateure zu verkaufen.

5.2 Wir vertreiben unsere Produkte im gesamten Bereich des EWR und der Schweiz mittels Alleinvertriebssystem, weshalb es dem Besteller untersagt ist, die Waren in diesen Staaten – mit Ausnahme des Staates, in dem der Besteller seinen Sitz hat – durch aktive Ansprache von Kunden mittels Verkaufsförderungsmaßnahmen oder durch Errichtung von Lagern, Betriebsstätten weiterzuverkaufen. Der Weiterverkauf in sonstige Staaten außerhalb des Bereichs des EWR und der Schweiz ist dem Besteller generell untersagt.

5.3 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflichten gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe wir nach billigem, gerichtlich überprüfbarem Ermessen festlegen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
6.1 Die Lieferzeit für unsere Standardprodukte beträgt bis zu sechs Wochen. Für Sonderanfertigungen benennen wir mit Auftragsbestätigung Liefertermine.

6.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauskasse. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist bzw. die Ware dem Frachtführer übergeben wurde.

6.3 Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt unverschuldeter Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung oder von uns nicht verschuldeter Verzögerungen in der Zulieferung. Der Besteller ist in diesen Fällen nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, sind wir, ohne Schadensersatz zu schulden, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

6.4 Geraten wir in Verzug, haften wir, soweit der Besteller einen Schaden nachweist, begrenzt auf je 0,5 % des Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettopreises für den betroffenen Teil der Lieferung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7. Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblichen Mängeln nicht.

7.2 Der Besteller hat die abgelieferte bzw. in Fällen der Geltung der FCA-Klausel die dem Frachtführer zur Verfügung gestellte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.

7.3 Bei nicht unerheblichen Mängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und rechtzeitig gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8 von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

7.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gem. § 478 BGB gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt im übrigen Ziff. 7.5 entsprechend.

7.7 Für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt Ziff. 8. Über die in Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 8 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.

8. Schadensersatz
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 8.1 gilt nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragspflichten sind wesentlich, soweit ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

8.3 Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln sowie der Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte verjähren gem. Ziff. 7.4.

9. Warenrücknahme, Änderung von Sonderanfertigungen
9.1 Die Rücknahme mängelfreier Ware aus Kulanzgründen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

9.2 Soweit wir aus Kulanzgründen Ware zurücknehmen, erfolgt deren Zusendung auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.

9.3 Wir erteilen in Kulanzfällen Gutschrift und bringen 20 % des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug. Sonderanfertigungen sowie die Produkte der Baureihen BGA, BG/KSF, BG/SR, KS, KSA, KSF, RGA, RG/KSF, RGT, RG/SR und Siedle Steel werden nicht zurückgenommen. Im Falle von uns akzeptierter Stornierung von Sonderanfertigungen hat der Besteller die vereinbarte Vergütung abzüglich der von uns infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen, die sich auf 30 % des Warennettopreises belaufen, zu bezahlen. Wünscht der Besteller eine Änderung bereits beauftragter Sonderanfertigungen und stimmen wir dem zu, hat er die bis dahin entstandenen Kosten zu ersetzen.

10. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
10.1 Wir sind verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Sitzes des Bestellers frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziff. 7.4) wie folgt: Entweder wir erwirken nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Produkte ein Nutzungsrecht, wir ändern die Produkte derart, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird oder wir tauschen auf unsere Kosten beim Besteller aus. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich oder dem Besteller nicht zumutbar, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Eine etwaige Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 8.

10.2 Die unter Ziff. 10.1 genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Kenntniserlangung schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung oder den Vertrieb bei behaupteter Schutzrechtsverletzung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers bestehen nicht, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware von dem Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.3 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen gemäß Ziff. 7 und 8 entsprechend. Sonstige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erfüllt sind. Der Besteller wird ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, zu verbinden oder einzubauen (Vorbehaltsware), nicht aber zu verpfänden oder sicherungszuübereignen. Im Falle der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, die Veräußerung/Verarbeitung bzw. den Einbau/die Vermischung zu untersagen.

11.2 Die Veräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller (Wiederverkäufer) den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen in Ansehung der Vorbehaltsware vollständig erfüllt hat (einfacher Eigentumsvorbehalt). Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau bis zur Höhe unseres Anspruchs ab.

11.3 Zur Einziehung abgetretener Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm entstehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen sowie zur Überprüfung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gestatten.

11.4 Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörigen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturawertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

11.5 Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Zahlungseinstellung, einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen unverzüglich Anzeige zu machen. Pfändungsgläubiger sind unter Angabe der Adresse namhaft zu machen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen.

11.6 Für den Fall, dass der Besteller mit einem erheblichen Teilbetrag in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Setzung einer Leistungsfrist ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt auch bei Rücktritt vorbehalten.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Furtwangen.

12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem materiellem sowie deutschem Prozessrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand 11/2008

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