1. Allgemeines
1.1 Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn wir nicht gesondert auf deren Geltung hinweisen.
2. Preise, Preisanpassung
2.1 Sofern sich aus unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen/Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. Verpackungskosten für Sonderanfertigungen und Umsatzsteuer. Für Inlandslieferungen gilt: Unter EUR 1.000 netto Auftragswert erfolgt Lieferung mit Berechnung einer Verpackungs- und Versandkostenpauschale. Ab EUR 1.000 netto Auftragswert liefern wir franko Fracht und Verpackung.
2.2 Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-Material- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens. Erhöhen sich die Lohn-, Material- oder Gemeinkosten innerhalb von acht Wochen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug oder wir haben die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen selbst zu vertreten.
3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung mit 2 % Skonto, im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Monatsrechnungen für gelieferte Waren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, danach ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nur auf den Nettowarenpreis exklusive Fracht und Verpackung gewährt. Bei Aufträgen unter EUR 52,00 netto Warenwert wird ein Zahlungsnachlass um 5 % gekürzt, bei Aufträgen unter EUR 6,00 netto Warenwert gewähren wir keine Zahlungsnachlässe.
3.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, anerkannt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist.
3.3 Soweit wir Zahlungsnachlässe gewähren, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen. Wir sind berechtigt, Zahlungsnachlässe mit Ansprüchen aus künftigen Bestellungen zu verrechnen.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für technische Änderungen, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und zu Verbesserungen führen.
4.2 Lieferungen erfolgen frei Frachtführer (FCA) Furtwangen (Incoterms 2000). Erfüllungsort ist Furtwangen. Wird der Versand bzw. die Übergabe an den Frachtführer auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. Vertrieb, Export
5.1 Da wir technisch hochwertige, erklärungsbedürftige Waren liefern, ist der Besteller verpflichtet, diese ausschließlich an den Fachhandel/Installateure zu verkaufen.
5.2 Wir vertreiben unsere Produkte im gesamten Bereich des EWR und der Schweiz mittels Alleinvertriebssystem, weshalb es dem Besteller untersagt ist, die Waren in diesen Staaten – mit Ausnahme des Staates, in dem der Besteller seinen Sitz hat – durch aktive Ansprache von Kunden mittels Verkaufsförderungsmaßnahmen oder durch Errichtung von Lagern, Betriebsstätten weiterzuverkaufen. Der Weiterverkauf in sonstige Staaten außerhalb des Bereichs des EWR und der Schweiz ist dem Besteller generell untersagt.
5.3 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflichten gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe wir nach billigem, gerichtlich überprüfbarem Ermessen festlegen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
6.1 Die Lieferzeit für unsere Standardprodukte beträgt bis zu sechs Wochen. Für Sonderanfertigungen benennen wir mit Auftragsbestätigung Liefertermine.
6.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauskasse. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist bzw. die Ware dem Frachtführer übergeben wurde.
6.3 Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt unverschuldeter Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung oder von uns nicht verschuldeter Verzögerungen in der Zulieferung. Der Besteller ist in diesen Fällen nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, sind wir, ohne Schadensersatz zu schulden, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
6.4 Geraten wir in Verzug, haften wir, soweit der Besteller einen Schaden nachweist, begrenzt auf je 0,5 % des Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettopreises für den betroffenen Teil der Lieferung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblichen Mängeln nicht.
7.2 Der Besteller hat die abgelieferte bzw. in Fällen der Geltung der FCA-Klausel die dem Frachtführer zur Verfügung gestellte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.
7.3 Bei nicht unerheblichen Mängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und rechtzeitig gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8 von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
7.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gem. § 478 BGB gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt im übrigen Ziff. 7.5 entsprechend.
7.7 Für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt Ziff. 8. Über die in Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 8 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.