1. Allgemeines
1.1 Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn wir nicht gesondert auf deren Geltung hinweisen.
2. Preise, Preisanpassung
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. Umsatzsteuer. Für Inlandslieferungen gilt: Unter EUR 1.000,00 netto Auftragswert erfolgt Lieferung mit Berechnung einer Verpackungs- und Versandkostenpauschale. Ab EUR 1.000,00 netto Auftragswert liefern wir franko Fracht und Verpackung. Für Sonderanfertigungen werden Verpackungskosten gesondert berechnet.
2.2 Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-Material- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens. Erhöhen sich die Lohn-, Material- oder Gemeinkosten innerhalb von acht Wochen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung gemäß Ziff. 6, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug oder wir haben die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen selbst zu vertreten.
3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung mit 2 % Skonto, im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Monatsrechnungen für gelieferte Waren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, danach ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nur auf den Nettowarenpreis exklusive Fracht und Verpackung gewährt. Bei Aufträgen unter EUR 52,00 netto Warenwert wird ein Zahlungsnachlass um 5 % gekürzt, bei Aufträgen unter EUR 6,00 netto Warenwert gewähren wir keine Zahlungsnachlässe.
3.2 Soweit wir Zahlungsnachlässe gewähren,
erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen. Wir sind berechtigt, Zahlungsnachlässe mit Ansprüchen aus künftigen Bestellungen zu verrechnen.
3.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, anerkannt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für technische Änderungen, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und nicht zu Verschlechterungen führen.
4.2 Lieferungen erfolgen frei Frachtführer (FCA) Furtwangen (Incoterms 2000). Erfüllungsort ist Furtwangen. Wird der Versand bzw. die Übergabe an den Frachtführer auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. Vertrieb, Export
Da wir technisch hochwertige, erklärungsbedürftige Waren liefern, ist der Besteller verpflichtet, diese entweder nur an den Fachhandel/Installateure weiterzuverkaufen oder selbst zu installieren.
6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
6.1 Die Lieferzeit für unsere Standardprodukte beträgt bis zu sechs Wochen. Für Sonderanfertigungen benennen wir mit Auftragsbestätigung Liefertermine.
6.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung/des Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauskasse. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist bzw. die Ware dem Frachtführer übergeben wurde.
6.3 Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt unverschuldeter Betriebsstörungen wie bspw. Streik, rechtmäßiger Aussperrung oder von uns nicht verschuldeter Verzögerungen in der Zulieferung. Der Besteller ist in diesen Fällen nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, sind wir, ohne Schadensersatz zu schulden, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
6.4 Geraten wir in Verzug, haften wir, soweit der Besteller einen Schaden nachweist, begrenzt auf je 0,5 % des Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettopreises für den betroffenen Teil der Lieferung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblichen Mängeln nicht.
7.2 Der Besteller hat die abgelieferte bzw. in Fällen der Geltung der FCA-Klausel die dem Frachtführer zur Verfügung gestellte Ware einschließlich Software unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel einschließlich Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.
7.3 Bei nicht unerheblichen Mängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Fristen unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und rechtzeitig gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8 von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.4 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
7.5 Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gem. § 478 BGB gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt im Übrigen Ziff. 7.4 entsprechend.
7.6 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in den in Ziff. 8.2 geregelten Fällen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.